ARBEITSSICHERHEIT - EIN MUSS FÜR JEDES UNTERNEHMEN
RECHTLICHE VERPFLICHTUNG
Der Arbeitgeber ist verpflichtet Art. 3–10 VUV1 und Art. 3–9 ArGV 32, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat die getroffenen Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen regelmässig zu überprüfen, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen.
Die rechtlichen Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich des Arbeitnehmerschutzes sind in drei verschiedenen Gesetzeswerken (Unfallversicherungsgesetz UVG, Arbeitsgesetz ArG und Obligationenrecht OR) sowie deren Verordnungen geregelt.
Die Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten gelten grundsätzlich für sämtliche Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen.
DETAILLIERTE INFORMATIONEN
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. (UVG / ArG)
Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen (OR).
Für die Umsetzung bedarf es eines betriebsinternen Sicherheitssystems, einer Branchen- oder Betriebsgruppen- oder Modell-Lösung.
Seit dem 01. Januar 2000 müssen die ASA-Anforderungen der EKAS Richtlinien 6508 nötigenfalls über den «Beizug von Arbeitsärzten
Und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit» (ASA) umgesetzt werden. (UVG / VUV).
Arbeitsgesetz (ArG)
Obligationenrecht (OR)
Unfallversicherungsgesetz (UVG)
Die rechtlichen Verpflichtungen der Arbeitgeber in Bereich des Arbeitnehmerschutzes sind in drei verschiedenen Gesetzeswerken Unfallversicherungsgesetz (UVG), Arbeitsgesetz (ArG) und Obligationenrecht (OR) sowie deren Verordnung geregelt.
Wichtig zu Wissen
Die Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten VUV gelten grundsätzlich für sämtliche Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen. Dies trifft auch für die Bestimmungen über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu. Die Betriebe müssen Spezialisten beiziehen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden und für ihre Sicherheit erforderlich ist. Diese Richtlinie der EKAS konkretisiert die Beizugspflicht, sie verändert den Geltungsbereich der VUV nicht.
Im Rahmen der allgemeinen Pflichten Art. 3–10 VUV1 und Art. 3–9 ArGV 32 ermitteln alle Arbeitgeber die in ihren Betrieben auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden und treffen die erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach anerkannten Regeln der Technik. Der Arbeitgeber hat die getroffenen Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen regelmässig zu überprüfen, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen.
EKAS
In seiner Botschaft zum UVG hat der Bundesrat die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) als die zentrale Informations- und Koordinationsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz definiert. Sie koordiniert die Präventionsmassnahmen, die Aufgabenbereiche im Vollzug und die einheitliche Anwendung der Vorschriften. Ihre Beschlüsse sind verbindlich.
EKAS-Richtlinie
Die EKAS erlässt im Auftrag des Bundes Richtlinien zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit in der Schweiz.
ASA
ASA ist die Abkürzung für «Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit». ASA fasst die wichtigsten Anforderungen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu einem griffigen Sicherheitssystem zusammen.
Für den Arbeitgeber und die Sicherheitsfachkräfte ist dieses System ein praktisches Instrument, um ihre Verantwortung wahrzunehmen und die Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen kontinuierlich zu verbessern.
Zuoberst steht das Bekenntnis des Arbeitgebers zu sicheren und gesunden Arbeitsplätzen und der Wille, die ASA-Anforderungen im Arbeitsalltag in die Tat umzusetzen.
ASA-Richtlinie
Seit dem 1. Januar 2000 gelten die Erfordernisse der EKAS-Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) in den nach UVG versicherten Betrieben. Die Richtlinie basiert auf dem Unfallversicherungsgesetz und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV).
Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit
Die Betriebe müssen Spezialisten beiziehen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden und für ihre Sicherheit erforderlich ist. Wenn in einem Betrieb besondere Gefährdungen auftreten oder das erforderliche Fachwissen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht vorhanden ist. Diese Richtlinie der EKAS konkretisiert die Beizugspflicht, sie verändert den Geltungsbereich der VUV nicht.